Haus- und Badeordnung

Badeordnung für das Freibad Am Bäker in Varel

 

 

 

 

§ 1 Zweck der Benutzungsordnung

 

(1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad und damit dem Wohlbefinden aller Badegäste.

 

(2) Mit Eintritt erkennt der Gast die Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

 

(3) Bei Benutzung der Anlagen durch Vereine und andere geschlossene Gruppen ist deren Leiter für die Einhaltung der Bestimmungen mitverantwortlich.

 

§ 2 Badegäste

 

(1) Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden. Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

 

(2) Die Benutzung des Bades erfolgt auf eigene Gefahr.

 

(3) Kinder unter sechs Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.

 

§ 3 Eintritt

 

(1) Der Eintritt ist kostenfrei.

 

§ 4 Öffnungszeiten

 

(1) Die Saison beginnt am 01.Juni und endet am 31. August.

 

(2) Das Freibad ist in den Sommerfreien Niedersachsen täglich zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet. Außerhalb der Sommerfreien ist die Öffnungszeit in der Woche von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am Wochenende von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

 

Bei Außentemperaturen unter 14 °C sowie bei Regen oder Regenbewölkung wird die Öffnungszeit, in den Sommerferien auf 10:00 bis 18:00 Uhr und außerhalb der Sommerferien auf 14:00 bis 18:00 Uhr, reduziert.

 

Bei Außentemperaturen unter 12°C bleibt das Freibad geschlossen.

 

Der Einlassschluss ist 30 Min. vor Beendigung der Öffnungszeit. Der Badebetrieb ist 10 Min. vor Beendigung der Öffnungszeit einzustellen, und das Bad bis zur festgesetzten Öffnungszeit zu verlassen.

 

(3) Von 06:00 Uhr bis um 07:00 Uhr öffnet das Bad für Frühschwimmer.

 

(4) Der Zutritt zum Bad vor Öffnung und nach der Öffnungszeit ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.

 

§ 5  Zutritt

 

(1) Der Zutritt zum Bad ist grundsätzlich nur durch den Haupteingang gestattet.

 

(2) Das Betreten des Beckenumganges ist nur über die Durchschreitebecken gestattet.

 

(3) Das Baden im Schwimmbereich in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Aufsichtspersonen gestattet.

Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Verwaltung gesondert geregelt.

 

§ 6 Fundsachen

 

Fundsachen sind bei der Badeaufsicht abzugeben. Dort werden sie maximal 1 Woche verwahrt und danach dem Fundbüro der Stadt Varel übergeben.

 

§ 7 Badbenutzung

 

(1) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadensersatz.

 

(2) Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Personal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.

 

§ 8 Verhalten im Bad

 

(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den guten Sitten zuwiderläuft.

 

(2) Nicht gestattet sind u.a.:

a) Lärmen sowie das laute Betreiben von Rundfunk-, Fernseh- und Tonbandgeräten und

Musikinstrumenten,

b) Rauchen in sämtlichen Räumen,

c) Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser,

d) Wegwerfen von Glas oder sonstigen scharfen Gegenständen,

e) das Mitbringen von Tieren

f) das Betreten der Nassbereiche und des Beckenumganges mit Straßenschuhen

g) das Verwenden von Glasflaschen am Beckenumgang

 

(3) Umkleidemöglichkeiten:

a) Die Kabinen dienen nur dem An- und Auskleiden.

 

(4) Schwimmer, Nichtschwimmer und Kleinkinder

Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Bades benutzen. Die Sprunganlagen dürfen nur von Schwimmern betreten werden. Nichtschwimmer dürfen nur den hierfür vorgesehenen Bereich benutzen. Eltern haften für ihre Kinder.

 

(5) Benutzung der Sprunganlagen und der Rutsche

a) Die Benutzung der Sprunganlagen und der Rutsche erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Das Unterschwimmen und das Erklettern der Sprunganlagen und der Rutsche sind unzulässig.

Einzelanordnungen des Personals ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

(6) Es ist desweiteren nicht gestattet:

1. andere unterzutauchen, in das Wasser zu stoßen oder zu werfen sowie sonstigen Unfug zu treiben,

2. Kopfwärts in den Nichtschwimmerbereich zu springen,

3. Badegäste durch sportliche Tätigkeiten und Spiele zu belästigen

 

 

(7)  Badebekleidung

Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Im Zweifelsfall entscheidet die Badeaufsicht über die Zulässigkeit der Badebekleidung.

 

(8) Spiele im Freibad

Das Ballspielen ist nur innerhalb der hierfür vorgesehen Bereiche gestattet. Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden. Für Sach- und Personenschäden haftet die/der Verursacher/in.

 

(9)  Bei Gewitter müssen die Badegäste den Badebereich sofort verlassen, da Lebensgefahr besteht.

 

§ 9 Ordnung im Freibad

 

Das Personal ist befugt, Personen, die

a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,

b) andere Badegäste belästigen,

c) trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder Einzelanordnungen

verstoßen aus dem Freibad zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen

Hausfriedensbruch nach sich.

 

§ 10  Betriebshaftung

 

(1) Bei Unfällen tritt die Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder deren Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.

 

(2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Auch eine Haftung für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder deren Beauftragten vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen.

 

§ 11 Nutzung des Grillplatzes

 

Der Grillplatz kann nach vorheriger Anmeldung bei der DLRG OG Varel e.V. von Vereinen,

Gruppen, Schulen und Kindergärten genutzt werden. Private Feiern sind von der Nutzung

ausgeschlossen.

 

§ 12 Sonstige Regelungen

 

Der allgemeine Badebetrieb kann, insbesondere für Veranstaltungen und zur Instandhaltung der Anlagen, eingeschränkt werden. Auf die Einschränkung soll vorher durch Aushang hingewiesen werden.

 

§ 13  Aufsicht

 

Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen.

 

 

Varel, den 30.05.2011                                                                      Wagner, Bürgermeister

 

 

Der Konsum von Cannabis ist im Freibad (als öffentliches Schwimmbad) sowie im Umkreis von 100 Metern von dessen Eingangsbereich gesetzlich verboten (vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 2, Nr. 4, KCanG).