Haus- und Badeordnung

Haus- und Badeordnung für das Hallenbad Varel

 

§ 1 Zweck der Badeordnung

1.    Die Badeordnung regelt die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad Varel.

2.    Die Besucher des Hallenbades Varel sollen Ruhe und Erholung finden; die Beachtung der Badeordnung liegt daher in ihrem eigenen Interesse.

 

§ 2 Benutzung

1.    Die Badeordnung ist für alle Besucher des Hallenbades Varel verbindlich. Sie unterwerfen sich mit dem Betreten des Hallenbades Varel dieser Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.

2.    Bei Benutzung des Hallenbades Varel durch Schulen, Verbände, Vereine und sonstige Gruppen sind die Gruppenleiter/ Aufsichtspflichtberechtigten für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.

3.    Die Benutzung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rahmen der Badeordnung grundsätzlich jedermann gestattet.

4.    Ausgeschlossen von der Benutzung sind Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden. Die Richtlinien für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach dem 6. Abschnitt des Bundesseuchengesetzes sind anzuwenden. Ausgeschlossen von der Benutzung sind auch Personen, deren Verhalten eine Störung des Badebetriebes erwarten lässt.

5.    Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht bewegen können, müssen grundsätzlich von einem Aufsichtspflichtberechtigten Erwachsenen begleitet werden.


§ 3 Benutzungszeiten

1.    Die Benutzungzeiten des Hallenbades Varel werden durch Anzeigetafeln im Bad, im Internet und in öffentlichen Tageszeitungen bekannt gegeben.
2.    Bei Überfüllung kann das Hallenbad Varel vorübergehend für Besucher gesperrt werden.
3.    Der Eigenbetrieb Tourismus und Bäder der Stadt Varel kann das Hallenbad Varel bei Betriebsstörungen,
bei besonderen Veranstaltungen, und aus organisatorischen Gründen schließen. Die Schließung wird nach Möglichkeit ortsüblich bekannt gemacht.
4.    Der Einlass in das Hallenbad Varel wird nur bis 45 Minuten vor Ablauf der Benutzungszeit gewährt.
5.    Die Wasserflächen und Beckenumgänge können bis 15 Minuten vor Ablauf der Benutzungszeit genutzt werden.
6.    Mit Ablauf der Benutzungszeit ist das Hallenbad Varel zu verlassen.


§ 4 Eintrittspreise

Die Eintrittspreise werden durch Anzeigetafeln im Hallenbad Varel bekannt gegeben.
Gelöste Karten können nicht zurückggenommen, verlorene Karten oder nicht ausgenutzte Bäder können nicht erstattet werden.

 

§ 5 Zutritt

Die Eintrittskarte berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades.
Das Betreten und Verlassen des Hallenbades Varel ist nur durch den Hauptein- und -ausgang zulässig. Das Übersteigen und Durchklettern der Einfriedungen und der Anpflanzungen am Becken ist nicht gestattet. Vor Zutritt zum Becken ist in jedem Falle eines der Durchschreitebecken zu benutzen.
Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.

 

§ 6 Badebekleidung

1.    Der Aufenthalt im Becken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

2.    Weiße T-Shirts werden, wenn sie als Schutz vor Sonnenbrand oder Hautkrebs getragen werden, geduldet.

3.    Badebekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

 

§ 7 Körperreinigung

1.    Der Badegast hat sich vor dem Betreten des Badebeckens abzubrausen.

2.    In dem Becken ist die Verwendung von Seifen, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art ist vor Benutzung des Beckens ist untersagt.

3.    Die Duschkabinen dürfen nicht zum An- und Auskleiden benutzt werden.
 
§ 8 Verhalten im Bad

1.    Die Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft.
Sie haben auf andere Besucher gebührend Rücksicht zu nehmen.

2.    Die Kleidung kann in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken verschlossen werden.

3.    Die Wechselkabinen und Sammelumkleidekabinen dienen nur zum An- und Auskleiden.

4.    Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzunehmen
b) Das Mitbringen von Glasgegenständen im gesamten Fliesen und Nassbereich, sowie von
    scharfkantigen Gegenständen. Ausgenommen im abgetrennten Kaffeebereich.
c) Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser
d) Im gesamten Schwimmhallenbereich zu rauchen
e) Andere unterzutauchen oder in das Becken zu stoßen
f) Auf den Beckenumrandungen zu rennen oder an Einsteigleitern, Haltestangen und Sperrleinen zu turnen
g) Singen, Pfeifen und der Betrieb von Rundfunkgeräten, Musikgeräten und Musikinstrumenten
h) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen
i) Schwimmflossen o. ä. zu verwenden
j) Außerhalb der Treppen und Leitern das Becken zu verlassen
k) Im Becken zu essen, zu trinken oder zu rauchen
l) Verunreinigung des Beckens durch menschliche Ausscheidungen
m) Jede Verunreinigung der Räume des Hallenbades Varel und besonders des
    Badewassers muss im Interesse des Badegastes vermieden werden
    Findet ein Besucher die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so wird er gebeten,  dieses sofort dem Schwimmmeister mitzuteilen.
n) Kopfsprünge in das Aktiv- oder Erlebnisbecken (bei Betrieb nur auf der Startblockseite)
    auszuführen.

5.    a) Die Benutzung der Rutschanlage geschieht auf eigene Gefahr!
b) Der Rutschende hat den Sicherheitsabstand zum Vordermann einzuhalten (Markierung
   beachten)
c) Das Rutschen mit mehr als 2 Personen auf einmal ist untersagt
d) Das Blockieren des Rutschentunnels ist strengstens untersagt
e) Das Landebecken ist sofort zu verlassen
f) Uneinsichtigkeit führt zu Rutschverbot oder Badverweis!!!
 

§ 9 Aufbewahrung von Geld und Wertsachen

Geld und Wertsachen können nur in den verschließbaren Garderobenschränken hinterlegt
werden; eine Haftung wird nicht übernommen.

 

§ 10 Fundsachen

    Fundsachen sind unverzüglich beim Schwimmmeister abzugeben. Über
    Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.


§ 11 Haftung

1.    Das Betreten sämtlicher Badeanlagen sowie das Benutzen der Badeeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Bei Unfällen haftet der Eigenbetrieb Tourismus und Bäder nur, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit der Anlagen oder wegen des Verhaltens des Badpersonals Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

2.    Unfälle sind unverzüglich dem Schwimmmeister zu melden. Unterlassung oder Verspätung der Anzeige gehen zu Lasten des Verletzten.

3.    Für Schäden an abgestellten Fahrzeugen auf den Parkplätzen oder für ihr Abhandenkommen ist jede Haftung ausgeschlossen.

4.    Der Besucher haftet für jede von ihm schuldhaft verursachte Beschädigung oder Verunreinigung der Badeanlagen und –einrichtungen.

 

§ 12 Aufsicht

1.    Das Badpersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen.
Die Anordnungen des Badpersonals sind uneingeschränkt und unverzüglich zu befolgen.

2.    Der Schwimmmeister ist befugt, Personen, die
a)    Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden
b)    andere Badegäste belästigen
c)    trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Badeordnung verstoßen
aus dem Hallenbad Varel zu verweisen.

3.    Den in Ziffer zwei genannten Personen kann der Zutritt zum Hallenbad Varel zeitweise oder dauerhaft untersagt werden.

4.    Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

 

§ 13 Schwimmprüfungen

 Die Zeiten für Schwimm- und Sportprüfungen können beim Schwimmmeister erfragt werden.

 

§ 14 Wünsche und Beschwerden

Wünsche und Beschwerden der Besucher nimmt der Schwimmmeister entgegen.
Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden sind an den

 

Eigenbetrieb Tourismus und Bäder der Stadt Varel
Edo-Wiemken-Straße 61
26316 Varel-Dangast
zu richten.

 

26316 Varel, den 24.07.2015

Taddigs
Kurdirektor

 

14. Erweiterungen der HBO
- Präambel
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur bestehenden Haus- und Badeordnung der Vareler Bäder und ist für alle verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab und führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß §2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen, z.B. behördlich normativ auf, die dem Infektionsschutz bei der Nutzung des Hallenbades dienen.
Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebes eingestellt. Diese Maßnahmen der Stadt Varel als Betreiberin sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen ist aber zwingend erforderlich, dass sich auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung, gegenüber sich selbst und anderen, durch die Einhaltung der Haus- und Badeordnung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechtes tätig wird.


§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad
1. Betreten sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor Nutzung der Wasserflächen, Sprunganlagen oder Rutschen.
2. Die Abstandsregelungen von 1,5m und Markierungen sind im gesamten Schwimmbad zu beachten.
3. Verlassen sie die Schwimmbecken unverzüglich nach dem Schwimmen oder Training.
4. Vermeiden sie Menschenansammlungen in allen Bereichen des Bades.
5. Im Hallenbad ist der Verzehr von Speisen untersagt.
6. Durch die Begrenzungen der maximalen Personenzahl in den einzelnen Becken sind Wartezeiten möglich.
7. Die im Vorverkauf erworbenen Eintrittskarten sind vom Umtausch ausgeschlossen. Ausnahme sind betriebsbedingte Schließungen durch technische Störungen.
8. Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.


§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
- Personen, mit einer bekannten / nachgewiesenen Infektion durch das Corona Virus ist der Zutritt nicht gestattet. Dieses gilt auch für Personen mit Verdachtsanzeichen.
- Waschen Sie ihre Hände häufig und gründlich.
- Nutzen Sie die Händedesinfektionsstationen im Eingangsbereich.
- Husten und niesen sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge.
- Es besteht im Eingangsbereich, Umkleiden eine Maskenpflicht.


§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung
- Halten sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln. In den gekennzeichneten Räumlichkeiten und Engstellen warten sie bis die maximal angegebene Personenzahl unterschritten ist.
- In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Folgen Sie bitte den Anweisungen des Personals.
- In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden Sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand, den Treppen und in der Umkleide.
- Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn geschwommen werden. Jede Bahn darf nur in eine Richtung genutzt werden (Schwimmautobahn)
- Achten Sie auf die Beschilderungen und den Anweisungen des Personals.
- Das Planschbecken darf nur unter Wahrung der aktuellen Abstands- und Gruppenregelung genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandregelungen ihrer Kinder verantwortlich.


§ 4 Datenerhebung und Dokumentation
Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung der Einrichtung werden
personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen erhoben und bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität geprüft, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises. Es sind
• der Familienname,
• der Vorname,
• die vollständige Anschrift
• und eine Telefonnummer (Kontaktdaten)
der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren.
Die Kontaktdaten werden für die Dauer von drei Wochen nach der Erhebung aufbewahrt. Es ist sichergestellt, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen zu übermitteln. Die Verwendung der Dokumentation ist auf die Vorlage auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt beschränkt. Spätestens vier Wochen nach der
Erhebung sind die Kontaktdaten zu löschen. Die Kontaktdatenerhebung soll elektronisch erfolgen und kann im Einzelfall in Papierform erfolgen, wenn eine elektronische Kontaktdatenerhebung nicht möglich ist.
Wird die Angabe der Kontaktdaten verweigert oder werden die Kontaktdaten nicht entsprechend angegeben, so kann ein Zutritt zu den jeweiligen Gebäuden und Räumlichkeiten verweigert werden.
Kinder bis zum 6. Lebensjahr sind von der Kontaktnachverfolgung ausgenommen.


§ 5 Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen und Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Leistungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist oder die Inzidenz über 50 liegt, ist der Zutritt auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt.
Zugang haben nur geimpfte, genesene und getestete Personen (3-G-Regel) sowie Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.


§ 6 Maßnahmen bei den Warnstufen 2 und 3
Regelung durch die jeweils örtlich zuständige Behörde (Landkreis oder durch das Land); zurzeit noch nicht benannt.


15. Zusatz für Schul – und Kursschwimmen
Schul- und Kursgruppen sind in Teilnehmerlisten zu erfassen und während der behördlichen Beschränkungen in ihrer Zusammensetzung nicht zu wechseln. Jeglicher Sportbetrieb ist in Teilnehmerlisten zu erfassen. (analog LUCA- App)
Schul- und Kursgruppen wechseln, im Vormittagsbereich beim Schulschwimmen und beim Kursschwimmen, im sogenannten Kohortenprinzip die Schwimmhalle. Dafür werden 128 Umkleideschränke geöffnet bleiben. Einzelabsprachen zu den Wechseln sind durch die handelnden Personen direkt abzusprechen.
Schul- und Trainingszeiten sind inkl. der Zu- und Abgangszeiten genau zu bestimmen und deren Einhaltung zu überwachen. Überschneidungen von Gruppen, z.B. in Eingangsbereichen, sind zu vermeiden.
Der allgemein gültige Mindestabstand von 1,5 m gilt auch im Bereich von Sportstätten. Sobald jedoch Tätigkeiten mit größerem Bewegungsspielraum (z. B. Aufwärmgymnastik) ausgeführt werden, ist der Abstand auf 2 m zu erhöhen.
Besondere Verhaltensregelungen sind für den Aufenthalt an der Start- und Wendebrücke zu vereinbaren. Hier muss bereits bei einer Anzahl von 4 Personen pro Schwimmbahn auf versetzte An- und Abschwimmzeiten oder seitliches „Wegtreten“ geachtet werden.
Es wird empfohlen, Leinen zu spannen, um den Teilnehmer*innen die Einhaltung der Abstände im Becken zu vereinfachen.
Es gelten die jeweiligen Sportartspezifischen Hygieneregeln
Alle Schulen und Vereine müssen ein eigenes auf das des Hallenbades abgestimmtes Hygienekonzeptes vorlegen, ebenso muss die Schule bzw. der Verein einen Hygienekoordinator angeben der als Ansprechpartner der Bäder gilt.

 

Beim Vereinsschwimmen ist der §5 ebenfalls anzuwenden

 

Ihre Vareler Bäder
Stand: 01.09.2021